Verfassung

Freie Religionsgemeinschaft Idar-Oberstein
– Freireligiöse Gemeinde –
Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Verfassung

I. Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Artikel 1

  1. (1) Die Freie Religionsgemeinschaft -Freireligiöse Gemeinde- Idar-Oberstein, nachstehend Gemeinde genannt, vereinigt die Freireligiösen im Landkreis Birkenfeld (Gebiet der Gemeinde) im Land Rheinland-Pfalz und die sonstigen Mitglieder außerhalb des Gebietes der Gemeinde. Die Gemeinde hat ihren Sitz in Idar-Oberstein.

  2. (2) Durch Beschluss des Ministerrats von Rheinland-Pfalz wurden der Gemeinde am 18. Dezember 1962 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. 1)

  3. (3) Im Rahmen der Gesetze hat die Gemeinde freies Bestimmungsrecht über ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche.

    1. (4) Frauen und Männer sind in der Gemeinde gleichberechtigt. Die Verfassung unterscheidet zur besseren Verständlichkeit nicht zwischen weiblichen und männlichen Ausdrücken.

    2. Artikel 2

    3. (1) Die Gemeinde ist aus der im Jahre 1844 ins Leben gerufenen deutschkatholischen Bewegung entstanden. Die Gründung der Gemeinde erfolgte am 10. Dezember 1876 unter dem Namen „Deutschkatholische (Freireligiöse) Gemeinde Oberstein“.

    4. Artikel 3

    5. (1) Die Gemeinde ist ein Zusammenschluss von Menschen, die willens sind, sich ihr Weltbild auf der Grundlage der Wissenschaft, des Humanismus, der Freiheit und Verantwortung des Einzelnen zu entwickeln. Ihre Grundhaltung ist die Ehrfurcht vor den vielfältigen Seinsformen, die sich in der Natur, dem Menschen und dem Universum offenbaren. Ihr sittliches Streben orientiert sich an den Gesetzen der Natur, der Menschenwürde, der freien Entwicklung des Einzelnen zum Wohle der Gemeinschaft. Sie sehen das Fortleben des Menschen in seinen Werken und fühlen sich so der Vergangenheit wie der Zukunft verpflichtet. Als freie religiöse Menschen richten sie ihr Leben an der Verantwortung sich selbst, den Menschen, der Natur und den allem innewohnenden aufbauenden Kräften des Lebens gegenüber aus. Frei von dogmatischer Bindung, tolerant gegenüber anderem Glauben und anderer Weltanschauung anerkennen und fördern die Freireligiösen den demokratisch verfassten, pluralistischen Staat.

    6. Artikel 4

    7. (1) Die Gemeinde ist Mitglied der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland.

    8. Artikel 5

  4. (1) Der Pflege des Gemeindelebens dienen:

  1. Feierstunden.

  2. Religiöse Feiern anlässlich der Geburt, der Jugendweihe, der Hochzeit und des Todes.

  3. Religionsunterricht.

  4. Veröffentlichungen.

  5. Vorträge und Gruppenarbeit.

  6. Religiöse Beratung und Betreuung.

  7. Jugendarbeit.

  8. Wohlfahrtspflege.

  9. Gesellige Veranstaltungen.

Artikel 6

(1) Die Gemeinde steht auch Nichtmitgliedern und Personen, deren Mitgliedschaft nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 ruht, für religiöse Feiern zur Verfügung; ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Das Nähere regelt der Vorstand.

Artikel 7
Organe der Gemeinde sind:

  1. Die Gemeindeversammlung.

  2. Der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

Artikel 8

  1. (1) Die Mitgliedschaft kann, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9, von allen Personen erworben werden, denen das Entscheidungsrecht über die Religionszugehörigkeit zusteht (§ 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921) und die keiner anderen Religionsgemeinschaft angehören.

  2. (2) Freireligiöse, die in das Gebiet der Gemeinde ziehen, werden Mitglied der Gemeinde; Artikel 9 gilt sinngemäß.

  3. (3) Für Kinder, denen das Entscheidungsrecht über die Zugehörigkeit zu einer Konfession noch nicht zusteht, erfolgt die Mitgliedschaft durch Willenserklärung der Erziehungsberechtigten gemäß § 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung.

    1. (4) Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Gemeinde haben, können auf Antrag ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Eine Umwandlung der ruhenden in eine ordentliche Mitgliedschaft ist auf Antrag möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.

    2. Artikel 9

    3. (1) Der Aufnahme in die Gemeinde hat ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorauszugehen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

    4. Artikel 10

  4. (1) Mitglieder der Gemeinde haben das Recht, die nach Artikel 5 angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, Beschwerden beim Vorstand anzubringen und im Rahmen der Gemeindeverfassung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, Anträge zur Gemeindeversammlung zu stellen sowie diese mitzuunterzeichnen.

    1. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 ruht.

    2. Artikel 11

  5. (1) Minderjährige Mitglieder sind vor der Jugendweihe bzw. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gemeinde mit Ausnahme der Gemeindeversammlung berechtigt. Danach sind sie berechtigt, auch an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

Stimmberechtigt ist ein Mitglied von der Vollendung des 18. Lebensjahres an. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres sind die Mitglieder in den Vorstand wählbar.

Artikel 12

    1. (1) Das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde darf nicht ausüben, wer in vollem Umfang unter Betreuung steht; dies gilt auch für Mitglieder, denen Wählbarkeit und Stimmrecht aufgrund eines Gesetzes aberkannt wurden.

    2. Artikel 13

  1. (1) Die Mitgliedschaft in der Gemeinde endet

  1. durch Tod.

    1. 2. durch Austritt.

    2. Der Austritt aus der Gemeinde erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über Kirchenaustritt.

  2. durch Wegzug aus dem Gebiet der Gemeinde, sofern die Mitgliedschaft nicht nach Artikel 1Absatz 1 freiwillig weitergeführt wird.

  3. bei ruhender Mitgliedschaft und bei Mitgliedern mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Gemeinde durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  4. durch Ausschluss. Mitglieder und Personen mit ruhender Mitgliedschaft, die den Bestrebungen und Zielen der

Gemeinde sowie ihrer Verfassung zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Vorstandes aus der Gemeinde ausgeschlossen werden.

III.Gemeindeversammlung

Artikel 14

(1) Der Gemeindeversammlung stehen zu:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Pfarrers.

  2. Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

  3. Entlastung des Schatzmeisters und des weiteren Vorstands.

  4. Wahl des Vorstands; Besetzung der Vorstandsämter.

  5. Entscheidung über Anträge.

  6. Entscheidung über die Zugehörigkeit der Gemeinde zu Verbänden und Körperschaften.

  7. Änderung der Gemeindeverfassung.

    1. (2) Die Punkte (1) 1 -4 bilden die ersten Punkte der Tagesordnung jeder Ordentlichen Gemeindeversammlung. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge kann die Gemeindeversammlung bei Einspruch nicht beschließen.

    2. Artikel 15

  1. (1) In der ersten Hälfte jedes zweiten Jahres findet die Ordentliche Gemeindeversammlung statt. Das Rechnungsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Außerordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder sie unter Angabe der vorzubringenden Anträge schriftlich beim Vorstand beantragen.

  2. (2) Außerordentliche Gemeindeversammlungen, die aus der Gemeinde heraus beantragt sind, müssen spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Eine Verschiebung ist nur mit Zustimmung der Antragsteller zulässig.

    1. (3) Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu ergehen. Die Bekanntmachung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung

    2. durch Veröffentlichung in der gemeindeeigenen Mitgliederzeitschrift oder in der lokalen Tagespresse, ferner durch Aushang am Gemeindezentrum.

    3. (4) Die Gemeindeversammlungen sind nicht öffentlich; nicht teilnahmeberechtigte Mitglieder sowie sonstige Personen können mit Zustimmung des Vorstands als Gäste zugelassen werden.

    4. Artikel 16

    5. (1) Anträge zur Ordentlichen Gemeindeversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Gemeindeversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind unter „Anträge und Verschiedenes“, die stets den letzten Punkt der Tagesordnung bilden, zu behandeln.

    6. Artikel 17

    7. (1) Jede vorschriftsmäßig einberufene Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

    8. Artikel 18

  3. (1) Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden, soweit sie nicht Verfassungsänderungen oder die Auflösung der Gemeinde betreffen, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.

  4. (2) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag werden Abstimmungen und Wahlen geheim durchgeführt.

IV. Vorstand

Artikel 19

(1) In allen Gemeindeangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung vorbehalten sind, beschließt der Vorstand. Ihm obliegt insbesondere:

  1. Die Überwachung der Verfassung sowie die Verwaltung und Leitung der Gemeinde.

  2. Der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlungen.

  3. Die Verwaltung des Vermögens, die Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und sonstigen Besitztümern und die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Stellung von Sicherheiten einschließlich der Belastung von Grundbesitz im Zusammenhang mit Darlehens- und Kreditaufnahmen.

  4. Die Einstellung und Entlassung von Gemeindebeschäftigten einschließlich Pfarrern.

  5. Die Dienstaufsicht über Gemeindebeschäftigte und Pfarrer.

  6. Die Vorbereitung der Gemeindeversammlungen.

  7. Die Führung von Verhandlungsberichten über Gemeindeversammlungen und Vorstandssitzungen.

  8. Die Bildung von Ausschüssen.

Artikel 20

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: − Vorsitzender und Stellvertreter − Schatzmeister und Stellvertreter − Schriftführer und Stellvertreter − bis zu 6 Beisitzer.

(2)Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands durch die Gemeindeversammlung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(3)Bei der Gemeinde Beschäftigte sowie für die Gemeinde tätige Pfarrer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(4)Der Vorstand kann in der Gemeindearbeit aktive Mitglieder mit Beschluss durch die Mehrheit seiner Mitglieder in den Vorstand berufen. Diese Mitglieder haben lediglich beratende Rechte. Sie scheiden spätestens mit der nächsten Gemeindeversammlung aus; eine erneute Berufung ist möglich.

Artikel 21

    1. (1) Alle aus der Mitgliedschaft zum Vorstand sich ergebenden Ämter sind Ehrenämter. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an die Vorstandsmitglieder ist zulässig.

    2. Artikel 22

    3. (1) Die Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich statt und werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Der Pfarrer kann auf Einladung mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

    4. Artikel 23

    5. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

    6. Artikel 24

  1. (1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und Gemeindeversammlungen und vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

    1. (2) Der Schriftführer hat das Protokoll in allen Versammlungen und Sitzungen der Gemeinde zu führen. Diese Niederschriften müssen den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis hierüber enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden und Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen.

    2. Artikel 25

  2. (1) Die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand unverzüglich und der Gemeindeversammlung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 mitzuteilen.

  3. (2) Die Rechnungsprüfer werden vom Vorstand bestimmt.

V. Finanzielle Grundlagen der Gemeinde

Artikel 26

  1. (1) Die Gemeinde erhebt keine Kirchen- bzw. Religionsgemeinschaftssteuer.

  2. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an die Gemeinde einen laufenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

    1. (3) Eine unterschiedliche Höhe der Mitgliedsbeiträge je nach Einkommens-bzw. Vermögensverhältnissen der Mitglieder ist zulässig. In diesem Fall hat jedes Mitglied die Höhe des eigenen Beitrages aufgrund einer vom Vorstand zu erstellenden Tabelle selbst anzugeben. Auf die Vorlage von Einkommensnachweisen bzw. Vermögensaufstellungen soll in der Regel verzichtet werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, Nachweise dieser Art zu verlangen.

    2. Artikel 27

    3. (1) Von Mitgliedern, die − in die Gemeinde eintreten oder − eine ruhende Mitgliedschaft in eine ordentliche umwandeln, und älter als 54 Jahre sind, kann neben dem laufenden Beitrag die Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrages verlangt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.

    4. Artikel 28

  3. (1) Für religiöse Feiern gemäß Artikel 6 werden in der Regel Kosten berechnet. Die Kostensätze werden vom Vorstand festgelegt.

  4. (2) Mitglieder, die außerhalb des Gebietes der Gemeinde betreut werden, sollen die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernehmen. Das Nähere regelt der Vorstand.

VI. Verfassungsänderung und Auflösung der Gemeinde

Artikel 29

  1. (1) Zur Verfassungsänderung ist nur die Gemeindeversammlung berechtigt. Änderungsanträge, sofern und soweit sie nicht vom Vorstand ausgehen, müssen von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Beschlüsse müssen mit mindestens _-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

    1. (2) Verfassungsänderungen sind dem für Religionsgemeinschaften zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz anzuzeigen.

    2. Artikel 30

  2. (1) Anträge auf Auflösung der Gemeinde bedürfen zu ihrer Annahme zweier dem Sinne nach übereinstimmender Beschlüsse, die in ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Gemeindeversammlungen mit mindestens 4/5-Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder zu fassen sind. Diese Gemeindeversammlungen müssen mindestens 4 Wochen und dürfen höchstens 3 Monate auseinander liegen.

  3. (2) Im Falle der Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Reinvermögen einer von den auflösenden Gemeindeversammlungen zu bestimmenden, dazu gewillten und Sicherheit bietenden Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, jedoch mit der besonderen Bedingung, dass dieses Vermögen derjenigen Gemeinde ohne Zinsen ausgehändigt werden muss, die sich als erste in dem in Artikel 1 genannten Gebiet wieder bildet mit religiösen Richtlinien, die ihrem Inhalt nach denen in Artikel 3 ausgeführten zweifelsfrei entsprechen.

VII.Schlussbestimmungen

Artikel 31

(1) Diese Verfassung wurde auf der Grundlage der Gemeindeverfassung vom 11. November 1985 2) in der Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2003 beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz3) in Kraft. Gleichzeitig verliert die Gemeindeverfassung vom 11. November 1985 ihre Gültigkeit.

1) Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, vom 27. Januar 1963, Seite 9.2) Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 43, vom 11. November 1985, Seite 980.3) Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 20, vom 10. Juni 2003, Seite 1294.

 

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Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Idar-Oberstein

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